Der elektronische Aufenthaltstitel
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Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit. Dies regelt § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes.
Wie auch der neue Personalausweis dem deutschen Bürger, wird der eAT dem ausländischen Mitbürger die Möglichkeiten der Online-Kommunikation mit Behörden und Verwaltungen eröffnen und so helfen, Zeit und Kosten zu sparen.
Die Nutzung der Online-Ausweisfunktionen (elektronischer Identitätsnachweis und elektronische Unterschriftsfunktion) ist freiwillig und kann auf Wunsch ein- beziehungsweise ausgeschaltet werden.
Laut Aussage von der Ausländerbehörde ist es gerade Sinn und Zweck des eAT dass man den Ausweis nicht mitführen muß. Bei Kontrollen reicht er aus. Zur Legitimation bei Behörden, Banken etc. wird sehr wahrscheinlich auch der Ausweis benötigt.
Der eAT gilt EU weit.